Satzung des „Jugendpflegeförderverein Gommersheim e. V.“
Stand: 03.09.2019
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Jugendpflegeförderverein Gommersheim“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Jugendpflegeförderverein Gommersheim e. V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Gommersheim.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
- Der Zweck des Vereins ist, im Willen der Gemeinde Gommersheim, die Jugendpflege in Gommersheim zu fördern. Vorrangig soll die offene Jugendarbeit durch materielle und immaterielle Hilfen unterstützt werden. Dazu zählt insbesondere die Errichtung oder Einrichtung und Unterhaltung eines selbstverwalteten Jugendtreffs.
- Der Verein verfolgt hiermit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ein Anspruch auf Rückzahlung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen besteht nicht.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen über eine schriftliche Beitrittserklärung und durch Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand erworben werden.
- Die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller gegenüber schriftlich zu begründen. Hiergegen ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen ist.
- Das Mindestalter für die Aufnahme ist 14 Jahre. Jugendliche unter 14 Jahren können nichtstimmberechtigtes Mitglied im Rahmen einer Familienmitgliedschaft werden.
- Jugendliche zwischen 12 und 16 Jahren können mit Einverständnis der Eltern nichtstimmberechtigtes Mitglied werden.
- Jugendliche ab 14 Jahren können mit Einverständnis der Eltern stimmberechtigtes Mitglied werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen, wenn sein Verhalten dem Zweck oder der Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schadet oder wenn er trotz zweimaliger Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht zahlt. Das Mitglied ist vorher zu hören. Der Ausschluss ist ihm gegenüber schriftlich zu begründen. Gegen den Beschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung gegeben; sie ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. In der auf die Berufung folgende Mitgliederversammlung ist abschließend über den Ausschluss zu entscheiden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben; Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung legt die Richtlinien der Vereinsarbeit fest. Daneben sind insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Entgegennahme von Jahresberichten, Kassen- und Prüfungsberichten.
- Entlastung und Wahl des Vorstandes.
- Wahl der Rechnungsprüfer.
- Behandlung von Anträgen der Mitglieder.
- Beschlussfassung über Satzung, Programm und Geschäftsordnung.
- Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Den Mitgliedern wird die Einladung zu der Mitgliederversammlung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Edenkoben bekanntgegeben. Bei Wahlen, Satzungsänderungen und Auflösung erfolgt die Einladung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Edenkoben mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Die Einladung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden bzw. Vorsitzende.
- Jedes Mitglied kann in einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
§ 9 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Jede wirksam einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird die Mitgliedermindestzahl nicht erreicht, ist die darauf folgende, wirksam einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten hat, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
- Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein erschienenes Mitglied dies beantragt.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die gefassten Beschlüsse enthält und die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Mitglieder können ihr Stimmrecht per Vollmacht an andere Mitglieder delegieren, falls sie an Versammlungen nicht teilnehmen können.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus 1. Vorsitzender/-de, Schriftführer/-in, Kassenwart/-in und zwei bis maximal fünf Beisitzern.
- Der Vorstand wird durch die Gründungsversammlung gewählt und später durch die Mitgliederversammlung alle zwei Jahre neu gewählt, bleibt jedoch im Amt bis zur Neuwahl, die aus besonderen Gründen auch vorzeitig erfolgen kann.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, der 1. Vorsitzende lädt schriftlich ein. Auf Antrag von drei Mitgliedern des Vorstandes ist binnen 10 Tagen einer Vorstandssitzung einzuberufen.
- Der Vorstand kann in schriftlichem Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne der von der Mitgliederversammlung festgelegten Richtlinien. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende/-r, Schriftführer/-in und Kassenwart. Der erste Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Schriftführer und Kassenwart sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 12 Ausschüsse und Kassenprüfer
Mitgliederversammlung oder Vorstand können zur Durchführung einzelner Vereinsaufgaben Ausschüsse einsetzen.
Ein Kassenprüfer werden in der Gründungsversammlung und sonst mit den Vorstandswahlen gewählt.
§ 13 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
- Die Änderung der Satzung muss 14 Tage vor Einberufung der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
- Die Auflösung des Vereins bedarf einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gommersheim zwecks Verwendung für die Jugendpflege.
Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 03.09.2019 durch Unterschrift des 1. Vorstandes und der Kassenprüfer in Kraft.
Gommersheim, den 03.09.2019
Unterschriften des 1. Vorstandes und des Kassenprüfers befinden sich im Original.